Satzung

Satzung des Tennisclubs Minfeld ( TCM ) e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der am 22.08.1983 in Minfeld, Gasthaus „Deutsches Haus“ gegründete Tennisverein führt den Namen TENNISCLUB MINFELD e.V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland- Pfalz und des Tennisverbandes Pfalz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Minfeld.
Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
3. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuer gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von einem Vierteljahr (Termin 30.09) zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
d) wer ein Strafgesetz verletzt
e) wer dem Verein einen Schaden zufügt.
4. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Wiederspruch bei dem Schiedsgericht einlegen, auf dessen Behandlung §8 Anwendung findet.
§5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und mögliche Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
§7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahe am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§8 Rechtsmittel
Gegen eine Maßregelung nach §7 ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim Schiedsgericht einzureichen. Das betreffende Mitglied ist zu hören. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll jährlich und möglichst im ersten Drittel des Geschäftsjahres stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch Aushang im Schaukasten an der Clubanlage des TC Minfeld.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Wünsche und Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die Mitglieder erlangen davon Kenntnis durch schriftliche Mitteilung oder Aushang im Schaukasten an der Clubanlage des TC Minfeld.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
8. Klagen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur innerhalb eines Monats zulässig.
9. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf einer Vierfünftelmehrheit.
10. Wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder es verlangt, werden einzelne oder alle Vorstandsmitglieder schriftlich gewählt.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
zwei gleichberechtigten Vorsitzenden mit je eigenem Geschäftsbereich, der in der Geschäftsordnung geregelt wird
Schriftführer
Schatzmeister
Sportwart
b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
geschäftsführendem Vorstand (siehe a)
Vergnügungswart
Platzwart
Jugendwart
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
und bis zu drei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Einer der Vorsitzenden beruft und leitet die Sitzungen des geschäftführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
7. Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er verbleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
8. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
10. Im Innenverhältnis ist der Vorstand im Einzelfall berechtigt, bis zu einem Betrag in Höhe von 5000 € ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu verfügen.
§12 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, sowie zwei Ersatzpersonen, die nicht dem Vorstand angehören.
Das Schiedsgericht ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Das Schiedsgericht bestimmt seinen Vorsitzenden selbst.
§13 Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, sowie bestehender Ausschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts- und Spielordnung, sowie eine Hausordnung.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Spiel- und Hausordnung
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Vorstands
Beitragsordnung
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die politische Gemeinde Minfeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.2018 genehmigt.
Minfeld, den 13. März 2018

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